Gastaufnahmevertrag
Das Rechtsverhältnis besteht immer zwischen Gast und Gastbetrieb. Bitte beachten Sie die nun folgenden Bedingungen des Gastaufnahmevertrages:
Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmervermietung nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis - den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden.
Im einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt ,zugesagt und ein Betrag von 20% des vereinbarten Betrages (innerhalb von 14 Tagen nach Buchungsbestätigung des Landhauses) auf dem Konto:
Hartmut Mamerow, , DE88 1506 1618 0001 0562 47,Volks-und Raiffeisenbank, BIC: GENODEF1WRN
eingegangen ist oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
Der vereinbarte Preis ist, wenn nichts anderes vereinbart wird bis vier Wochen vor Anreise auf das bei Vertragsabschluss benanntes Konto
von Herrn Hartmut zu überweisen:
Der Betrag ist wenn vereinbart, bei Anreise bar zu entrichten. Eine Kartenzahlung ist nicht möglich.
3.Der Gastwirt (Hotelier) ist verpflichtet, bei Nichtbereithaltung des Zimmers dem Gast Schadensersatz zu leisten.
4.a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
Bei Absage bis vier Wochen vor Anreise sind 50% des vereinbarten Preises zu entrichten.
4.b) Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtung 20 % des Übernachtungspreises, bei Pensionsvereinbarung (Zimmer mit Verpflegung) 40 % des Pensionspreises, bei Ferienwohnungen / Ferienhäusern 10 %.
5.a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
5.b) Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.
6.Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
7. Wir empfehlen den Abschluß einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Herausgegeben von der Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA).
Das Landhaus Othila steht ausschießlich für Gruppen und mindestens 2 Übernachtungen zur Verfügung.
Landhaus Othila
Lenzerstr.4
17213 Fünfseen
Mobil: 015128498904
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